Ergotherapie Eichenau  Anja Flores

Praxis für Kinder und Erwachsene



Wer kann Ergotherapie verordnen?

Ergotherapeutische Leistungen kann jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt verordnen. Wenn Sie die Maßnahmen aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse überwachen, leiten und beenden können, dann können Sie auch Ergotherapie verordnen. Diagnostische Maßnahmen nach § 41 (Ärztliche Diagnostik) der Heilmittel-Richtlinie können in eigener Durchführung erbracht oder durch Fremdbefunde belegt werden. Es gibt keine Einschränkung in der Richtung, dass bei bestimmten Diagnosegruppen nur bestimmte Facharztgruppen verordnen können. Beachten Sie aber bitte, dass bei Verordnungen mit den Diagnosegruppen PS 1 bis 5 eine (kinder- und jugend-)psychiatrische Eingangsdiagnostik gefordert wird.

Wo kann man nachlesen, was auf einer Verordnung stehen muss?

In der Heilmittel-Richtlinie ist genau festgelegt, welche Angaben eine vertragsärztliche Verordnung über Ergotherapie enthalten muss. Für alle diese Angaben finden sich auf dem Verordnungsblatt Muster 18 entsprechende Felder. Eine Übersicht finden Sie in unserer Broschüre „Richtiges Ausstellen der Heilmittelverordnung“, die Sie gerne kostenlos beim DVE anfordern können.

Welche Angaben sind besonders wichtig?

Neben den Daten, die für die Verwaltung/Abrechnung gebraucht werden (im oberen linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Behandlung unbedingt erforderlich und somit als Pflichtangaben auf der Verordnung notwendig:

  • Diagnosegruppe und Diagnose (ICD10-Ziffer und Nennung der Diagnose im „Klartext“)
  • Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung des Therapieziels
  • genaue Bezeichnung des Heilmittels (im Wortlaut, die Angabe „A1“ z. B. ist nicht ausreichend!)
  • Anzahl und Frequenz der Leistung


Muster einer Heilmittelverordnung zur Ergotherapie:    

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel_rahmenempfehlungen/125_Anlage_1b_209.pdf

Was ist noch wichtig?

Jede Verordnung muss ein Kreuz enthalten, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung oder eine Verordnung außerhalb des Regelfalls handelt.

Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls muss in jedem Fall eine Begründung unten links im dafür vorgesehenen Feld enthalten. Dies ist auch dann erforderlich, wenn eine Krankenkasse auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat.

Warum müssen Verordnungen vom Arzt korrigiert werden?

Aufgrund der „Prüfpflichturteile“ des Bundessozialgerichts (BSG) von 2009 und 2010 müssen die Heilmittelerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Behandlung und die Abrechnung der Leistungen.

Gemäß der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nur nach Absprache mit dem Arzt vornehmen bei:

  • Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie
  • Abweichung von der Frequenz
  • Änderung des Behandlungsbeginns

Dies wird auf der Rückseite der Verordnung unten links dokumentiert. Alle anderen Änderungen sind vom Arzt vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums und Praxisstempel zu bestätigen. Die Verträge des DVE mit den Krankenkassen sowie schriftliche Zusagen einzelner Kassen sehen ggf. noch weitere Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor.

Daher: Wenn eine ergotherapeutische Praxis mit der Bitte um Korrektur der Verordnung zu Ihnen kommt, ärgern Sie sich nicht und ändern Sie diese – soweit Sie darin noch Ihre Verantwortung für die Therapieentscheidung sehen. Eine Änderung der Formalien schützt Sie vor einem Regress und den Heilmittelerbringer vor der Verweigerung der Vergütung!


Alle Informationen dieser Seite bis hierher stammen von der Homepage des Deutschen Verbandes der Ergotherapeuten:

https://www.dve.info/ergotherapie/infos-fuer-aerzte/verordnung-ergotherapeutischer-leistungen.html#wo

Ich bitte um das Anklicken des Linkes. Nur das gewährleistet immer den aktuellsten Stand.


Verordnung gemäß Heilmittelkatalog

https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3064/HeilM-RL_2011-05-19_Heilmittelkatalog.pdf

Unter diesem Link von Seite 42 bis 59 finden Sie alle erforderlichen Infos, um eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie korrekt nach Heilmittelkatalogvorgaben ausfüllen zu können.

Ergänzend dazu die Indikationstabellen mit Funktionsstörungen/Schädigungen, mit Fähigkeitsstörungen, mit den Diagnosegruppen inkl. Schlüsseln:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel_rahmenempfehlungen/125_Anlage_1b_209.pdf


Heilmittelrichtlinien

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-532/HeilM-RL_2011-05-19_bf.pdf